Statuten Regionalverband Ost V.o.G. PDF Print E-mail
Written by Administrator   
Friday, 09 July 2010 17:02

Regionalverband Ost des Feuerwehr- und Rettungswesens V.o.G.

Statuten



Zwischen den unterzeichneten Feuerwehren und Zivilschutzzentren der Region Ost wird eine Vereinigung ohne Gewinnzweck, im weiteren Verlauf als "Regionalverband" bezeichnet, gegründet, welche dem koordinierten Text vom 4. März 1994 des Gesetzes vom 21. April 1928, so wie es durch die Gesetze vom 22. Februar 1984 und dem 4. März 1994 modifiziert worden ist, dem Gemeindegesetz vom 13. Dezember 1988, dem diesbezüglichen Großherzoglichen Reglement vom 7. Mai 1992 unterliegt. Ferner unterliegt der Regionalverband im Rahmen seiner operativen Tätigkeit dem Gesetz vom 12. Juni 2004 über die Schaffung einer Verwaltung der Hilfsdienste sowie den diesbezüglichen Ausführungsbestimmungen. Der Regionalverband kann sich dem Landesfeuerwehrverband anschließen sofern die statutarischen Voraussetzungen gegeben sind.



Kapitel I - Name, Sitz, Dauer, Zweck und Geschäftsjahr



Art. 1 Die Vereinigung trägt den Namen

"Fédération Régionale Est des Services de Secours, association sans but lucratif",

oder

"Regionalverband Ost vum Pompjees- a Rettungswiesen, Verénigung ouni Gewennzweck",

oder

Regionalverband Ost des Feuerwehr- und Rettungswesens, Vereinigung ohne Gewinnzweck"

nachfolgend Regionalverband genannt.

Die Vereinigung hat das Recht ihren Namen zu ändern.

Art. 2 Der Sitz des Regionalverbandes ist in L-6684 Mertert, 35 rue du Parc. Er kann auf einfachen Beschluss des Vorstandes an jeden anderen Ort in der Region verlegt werden.

Art. 3 Die Dauer der Vereinigung ist unbegrenzt.

Art. 4 Der Regionalverband hat folgenden Zweck.

  • Förderung und Organisation der regionalen, überregionalen, nationalen und internationalen Zusammenarbeit der Brand- und Rettungsdienste.
  • Vereinheitlichung, Verbesserung, Förderung, Überwachung und Organisation der Ausbildung der Feuerwehr- und Rettungsdienste der Region.
  • Vereinheitlichung und Förderung des vorbeugenden Brandschutzes sowie der vorbeugenden Gefahrenabwehr.
  • Förderung der Zusammenarbeit mit den Gebietskörperschaften und sonstigen Behörden.
  • Förderung der Jugendarbeit.
  • Vertretung der Region Osten im Landesfeuerwehrverband sofern die Voraussetzungen hierzu erfüllt sind, sowie gegenüber den Behörden und nichtöffentlichen Akteuren.
  • Beratung der Mitglieder.
  • Aufklärung und Information des Behörden, Betriebe und Einwohner hinsichtlich der Brand- und Gefahrenabwehr.

Art. 5 Das Geschäftsjahr des Regionalverbandes ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt jedoch am Tag der Gründung und endet am 31. Dezember desselben Jahres.



Kapitel II - Mitglieder



Art. 6 Der Regionalverband besteht aus:

  • Aktiven Mitgliedern, welche Feuerwehr-Corps oder Zivilschutz-Zentren sein müssen.
  • Assoziierten Mitgliedern, welche natürliche oder rechtliche Personen sein müssen.
  • Ehrenmitgliedern, welche natürliche oder rechtliche Personen sein müssen.

Art. 7 Aktive Mitglieder des Regionalverbandes sind alle Feuerwehren und Zivilschutzzentren der Region Ost. Die Mitglieder verpflichten sich gegenüber dem Regionalverband durch die Unterschrift des jeweiligen Corps-Chefs bzw. seines Stellvertreters bzw. des Chefs bzw. stellv. Chef des Einsatzzentrums.

Art. 8 Zum Ehrenmitglied kann jede natürliche Person oder Rechtsperson vom Regionalverband ernannt werden, welche sich in besonderer Weise um die Förderung der Feuerwehr- und Rettungsdienste der Region Ost verdient gemacht hat. Der Regionalverband kann zur Auszeichnung solcher Personen ein Verdienstabzeichen bzw. eine entsprechende Urkunde entwerfen.

Zum assoziierten Mitglied können durch den Regionalverband ernannt werden dir natürlichen bzw. rechtlichen Personen, welche dem Regionalverband bei der Erreichung seiner Ziele dienlich sind.

Art. 9 Der Regionalverband besteht nur wenn er mindestens vier aktive Mitglieder aufweist. Ist das nicht der Fall so werden die drei oder weniger Mitglieder im Einvernehmen mit den zust. Behörden einer Nachbarstruktur zugeordnet.

Art. 10 Neue Mitglieder müssen ein schriftliches Aufnahmegesuch, welchem eine Bestätigung des betreffenden Gemeinderates beiliegen muss, an den Regionalverband einreichen. Bei Betriebsfeuerwehren ist die Bestätigung der Betriebsdirektion erfordert.

Art. 11 Die Mitglieder haben die Pflicht:

  • die Statuten des Regionalverbandes einzuhalten.
  • an allen regionalen Veranstaltungen rege Anteil zu nehmen.
  • die Anweisungen der zuständigen Regionalverantwortlichen im Ausbildungsbetrieb zu befolgen.
  • Disziplin und Kameradschaft zu waren.
  • aktiv am Gedeihen des Regionalverbandes mitzuwirken.
  • jeden Wechsel des Corps-Chefs (Zenter-Chefs) bzw. der Stellvertreter sowie der Sekretäre und Kassierer unvermittelt dem Regionalverband mitzuteilen.

Art. 12 Bei Verstößen gegen die Statuten und Reglemente des Regionalverbandes oder wenn ein Mitglied seinen Pflichten als aktives Mitglied nicht nachkommt, eine Tätigkeit entfaltet die den Feuerwehr- und Rettungsdiensten schadet, bzw. eine ungenügende operative Tätigkeit erkennen lässt, kann der Regionalverband über den Ausschluss des Mitgliedes befinden.

Art. 13 Der Mitgliedsbeitrag wird jedes Jahr vom Vorstand vorgeschlagen und von der Generalversammlung bestätigt. Er darf den Betrag von 125,- Euro nicht überschreiten.



Kapitel III - Der Vorstand



Art. 14 Die Leistung des Regionalverbandes geschieht durch einen Vorstand an dessen Spitze der Regionalpräsident steht. Ausschließlich aktive Feuerwehr- bzw. Zivilschutz- Angehörige können Mitglieder sein. Das Mindestalter der Vorstandsmitglieder beträgt 21 Jahre. Sie müssen mindestens 5 Jahre aktiven Dienst vor ihrer Vorstandsmitgliedschaft geleistet haben. Der Vorstand setzt sich zusammen:

a) dem Regionalpräsidenten

b) den 2 Regionalvizepräsidenten

c) dem Sprecher des Regionalsekretariats

d) dem Sprecher des Regionalkassenwesens

e) dem Sprecher des Inspektorats

f) dem Sprecher der Regionalinstruktion

g) dem Sprecher der Regionaljugendarbeit

h) dem Sprecher der regionalen Zivilschutz-Zentren

j) dem Ragtal-Delegierten

k) dem Beisitzenden 1

l) dem Beisitzenden 2

m) dem Beisitzenden 3

n) dem Beisitzenden 4

Der Vorstand besteht aus maximal 15 Mitgliedern, jedoch sollte seine Mitgliederzahl immer ungerade sein.

Art. 15 Die Mandatsdauer der Gründungsmitglieder a, c, e, g, i, k, m, gemäß Art. 14 läuft mit der Delegiertentagung des Jahres 2011, d.h. Anfang des Jahres 2012 ab. Die der anderen Vorstandsmitglieder dauert volle 4 Jahre. Ein amtierender, vom Innenminister ernannter Regionalinspekteur wird ggf. Mitglied im Regionalvorstand. Bei Stimmengleichheit anlässlich von Wahlen entscheidet das höhere Dienstalter der Kandidaten. Bei gleichem Dienstalter entscheidet das Los.

Art. 16 Um sich für ein Mandat im Regionalvorstand zu bewerben, muss der Kandidat mindestens eine der folgenden Ausbildungen mit Erfolg nachweislich abgeschlossen haben:

- BAT 2 oder Secouriste-Ambulancier.

Lediglich Regionalsekretär und Regionalkassierer sind von dieser Bedingung entbunden. Regionalinstruktor und Regionaljugendleiter müssen bei ihrer Kandidatur die gesetzlich vorgesehene Qualifikation aufweisen. In der Regel darf jedes Vorstandsmitglied nur einen Posten besetzen. Wird ein Posteninhaber auf einen anderen Posten innerhalb des Regionalverbandes gewählt, so müssen automatisch für den früheren Posten Neuwahlen ausgeschrieben werden. Nur wenn keine Kandidaturen für den vakanten Posten in der in Artikel 17 festgesetzten Zeit eingegangen sind, behält der Vorgenannte beide Posten. Der vorherige Posten muss jedoch jedes Jahr aufs Neue zur Wahl ausgeschrieben werden.

Art. 17 Kandidaturen für einen Posten im Regionalverband müssen wenigstens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim amtierenden Regionalpräsidenten eingegangen sein. Der Poststempel bzw. eine datierte  schriftliche Empfangsbestätigung ist maßgeblich. Steht der Regionalpräsident selbst zur Wahl, so sind die Kandidaturen unter denselben Bedingungen an einen Regionalvizepräsident zu richten. In Ermangelung eines solchen, übernimmt das dienst älteste Vorstandsmitglied, welches nicht zur Wahl steht, diese Aufgabe.

Art. 17a Im Falle der im Anschluss an die Gründungsversammlung stattfindenden außerordentlichen Generalversammlung sind schriftliche Kandidaturen zu richten an:

Centre d'Intervention Mertert-Wasserbillig, 35 rue du Parc L-6684 Mertert.

Art. 18 Die Vorstandsmitglieder treten aus ihrem Amt aus durch Tod, freiwilligen Austritt, Abberufung, Ausschluss und Vollendung des 64. Lebensjahres. Der Vorstand kann den Posten vorläufig bis zur Beendung des Vorgängermandats durch eine geeignete Person neu besetzen. Anlässlich der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung ist der Posten durch Bestätigung oder Neuwahl zu besetzen. Eine Mitteilung beinhaltend die vakanten Posten, die Bedingungen für die Kandidaturerklärung, sowie Zeitpunkt und Ort der Wahlen müssen den Mitgliedern spätestens 2 Wochen vor dem Wahltermin zugegangen sein. Beim Ausscheiden, sei es durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Abberufung ist das jeweilige Vorstandsmitglied verpflichtet, alle dem Regionalverband gehörenden Gegenstände und Unterlagen umgehend beim amtierenden Regionalpräsidenten oder einem Regionalvizepräsidenten abzuliefern. Im Todesfall gehen die jeweiligen gesetzlichen Erben die gleiche Verpflichtung ein.

Art. 19 Der Vorstand tritt zusammen so oft es die Belange des Regionalverbandes erfordern, wenigstens jedoch 6mal jährlich auf Einberufung durch den Präsidenten, oder falls 1/3 der Vorstandsmitglieder dies wünschen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte plus 1 seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Im Falle der Abwesenheit des Präsidenten entscheidet die Stimme des amtierenden Stellvertreters. Der Vorstand hat die umfangreichsten Befugnisse zur Führung des Geschäfte des Regionalverbandes. Ausgenommen hiervon sind Vorgänge welche gesetzlichen Vorgaben bzw. der Generalversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand hat das Recht zur Erreichung der Ziele des Regionalverbandes Personal einzustellen.

Art. 20 Der Präsident bzw. sein Stellvertreter leitet Vorstandssitzungen, Konferenzen der Corps- und Zenterchefs und Generalversammlungen. Er beurkundet, mit dem Sekretär die Sitzungsberichte, die Korrespondenz und alle wichtigen Schriftstücke. Zahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn die diesbezüglichen Rechnungen vom Präsidenten unterzeichnet worden sind. Vor Gericht und außergerichtlich wird der Regionalverband, sowohl als Kläger als auch Beklagter durch seinen Präsidenten vertreten.

Art. 21 Der Regionalverband ist in allen geschäftlichen Belangen rechtsgültig vertreten durch die gemeinsame Unterschrift von Präsident und Sekretär bzw. Kassierer.

Art. 22 Im Verhinderungsfalle vertritt ein hierzu bestimmter Vizepräsident den Präsidenten in allen Belangen der Artikel 20 und 21.

Art. 23 Der Sekretär erledigt schriftliche Arbeiten wie Korrespondenz, Einberufung zu Konferenzen, Generalversammlungen, Vorstandssitzungen, Ausgängen, Veranstaltungen usw. Er fasst Berichte über die Vorstandssitzungen, Konferenzen der Corps- und Zenterchefs und die Generalversammlungen und ist für die ordnungsgemäße Registratur der einschlägigen Dokumente, welche gesetzlich gefordert sind, verantwortlich.

Art. 24 Der Kassierer versieht das Kassenwesen. Er führt ordnungsgemäß Buch über Einnahmen und Ausgaben und legt Rechnung ab. Kassen- und Buchführung sind jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres abzuschließen und vor den Kassenrevisoren auf ihre Richtigkeit zu prüfen und abzuzeichnen. Nach erfolgter Prüfung berichten die Kassenrevisoren der Generalversammlung. Der Kassierer erhält Entlastung durch die Generalversammlung. Der Kassierer hält das Kassen- und Kontobuch dem Vorstand jederzeit zur Einsicht bereit. Das Kassenwesen wird nach einer zu beschließenden Geschäftsordnung geführt. Dem Kassierer kann hierbei Prokura bis zu einer bestimmenden Summe gegeben werden.

Art. 25 Drei Kassenrevisoren werden von der Generalversammlung bestimmt und jährlich in ihrer Funktion bestätigt.

Art. 26 Das Aufgabengebiet des Regionalinstruktors umfasst:

  • die Organisation und Überwachung der theoretischen und praktischen Grundausbildung und sonstiger Ausbildungsmaßnahmen.
  • die Gewinnung neuer taktisch-technischer Erkenntnisse und ihrer Umsetzung in Ausbildungsinhalte.
  • die Uniformierung, Haltung und Disziplin.
  • die Organisation der öffentlichen Auftritte.
  • Führungsunterstützung im Rahmen der Befehlskette bei Übung und Einsatz.
  • die Zusammenfassung eines Jahresberichtes am Ende eines Kalenderjahres, welcher der Generalversammlung vorzulegen ist.
  • die laufenden Informationen des Regionalverbandes über relevante Sachverhalte seines Funktionsbereichs.
  • enge Zusammenarbeit mit allen freiwilligen und hauptamtlichen Kräften welche in der Region Ausbildungsaufgaben wahrnehmen.
  • Wahrnehmung der Verbandsinteressen in den Ausbildungsgremien auf Landesebene.

Art. 27 Das Aufgabengebiet des Regionaljugendleiters umfasst:

  • Wahrnehmung der Interessen der Jugendorganisation und der Jugendarbeit allgemein.
  • Information des Regionalvorstandes hinsichtlich der Jugendarbeit.
  • Wahrnehmung des Verbandsinteressen im Rahmen der Nationalen Jugendkommission das Landesfeuerwehrverbandes.
  • Sicherstellung und Überwachung einer einheitlichen Ausbildung der Jugendlichen im Bereich des Regionalverbandes in enger Zusammenarbeit mit dem Regionalinstruktor.
  • Organisation geeigneter Veranstaltungen zu Ausbildungs- und sozialen Zwecken mit Hilfe und Beteiligung der Mitglieder des Regionalverbandes.

Art. 28 Der Regionalinspekteur versieht seinen Dienst gemäß den Befugnissen seiner ministeriellen Ernennung. Als Mitglied des Regionalverbandes informiert er diesen in allen Belangen. Er informiert in den Konferenzen der Corps- und Zenterchefs über alle sie betreffenden Belange.

Art. 29 Der Regionaldelegierte vertritt den Regionalverband im Zentralvorstand und trägt dessen Wünsche und Meinungen vor. Er ist dem Regionalvorstand in allen Belangen Rechenschaft schuldig. Er kann bei Angelegenheiten, welche sich im Laufe einer Sitzung des Zentralvorstandes ergeben, im Interesse des Regionalverbandes aufgrund seiner eigenen Meinung, seine Stimme abgeben. Der Regionalvorstand ist hiervon umgehend in Kenntnis zu setzen. In wichtigen Angelegenheiten kann er jedoch erst nach Rücksprache mit dem Regionalvorstand seine Stimme abgeben. Seine Vertretung erfolgt durch den Ersatzdelegierten welcher unter den Mitgliedern des Regionalvorstandes bestimmt wird.

Art. 29a Der Regionalverband begreift die Kantone Echternach, Grevenmacher und Remich. Da zur Zeit der Erstellung der vorliegenden Statuten der Landesfeuerwehrverband seine territoriale Organisation noch nicht in geeigneter Form angepasst hat, ergreift der Regionalverband folgende Übergangslösung:

  • Die erwähnten Kantonalverbände bleiben mit der statutarisch bestimmten Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern vorläufig bestehen, um den Statuten des Landesverbandes zu genügen.
  • Die Kassenbestände werden auf ein notwendiges Minimum an die Regionalkasse abgeführt.
  • Die Vertretung im Zentralvorstand des Landesverbandes wird durch die Delegierten bzw. Ersatzdelegierten sichergestellt. Ein einzelner Delegierter bzw. Ersatzdelegierter kann schriftlich ermächtigt werden die Mandate und Interessen aller drei Kantone wahrzunehmen. Dem bzw. den Delegierten bzw. Ersatzdelegierten steht es zu, im Interesse des Regionalverbandes selbstständig zu handeln.
  • Es erfolgt keine Aufteilung der drei Stimmen der vorerwähnten Kantone sondern es erfolgt ausschließlich eine einheitliche Stimmenabgabe mit den Optionen Zustimmen, Ablehnen, Enthaltung.
  • Die Haltung der Region zu Themen welche im Zentralvorstand Gegenstand von Debatten bzw. Abstimmungen sind, wird in den Gremien des Regionalverbandes bestimmt.
  • Über sämtliche relevanten Vorgänge im Zentralvorstand ist der Regionalvorstand umgehend und in geeigneter Weise zu informieren.
  • Öffentliche Auftritte bzw. Stellungnahmen der drei Kantonalverbände unterbleiben und werden durch den Regionalverband wahrgenommen.

Art. 29b Im Rahmen des Gründungsvorstandes des Regionalverbandes bestehen folgende Funktionsbereiche welche aus den jeweiligen Funktionsinhabern in den Kantonalverbänden Echternach, Grevenmacher und Remich bestehen.

  • Präsidentschaft
  • Sekretariat
  • Kassenführung
  • Inspektorat
  • Instruktorat
  • Jugendarbeit
  • Delegation im Landesfeuerwehrverband
  • Zivilschutz

außerdem

  • Delegierter Ragtal

Art. 29c Im Gründungsvorstand des Regionalverbandes bestehen neben den in Art. 29b erwähnten 9 Funktionsposten 6 weitere Posten ohne Zugehörigkeit zu einem Funktionsbereich. Diese Mandate werden aufgrund regulärer Wahl bzw. Bestätigung durch die Generalversammlung vergeben gemäß den statutarischen bzw. gesetzlichen Vorgaben. Diese Mandate sind unabhängig von einer Funktion in einem der beteiligten Kantonalverbände bzw. in einem der Einsatz-Zentren des Zivilschutzes.

Nach Ablauf des Mandates im Gründungsvorstand werden die vakanten Posten durch freie Wahl in einer ordentlichen bzw. außerordentlichen Generalversammlung bestimmt. Kandidaturen hierzu können unter Einhaltung der diesbezüglichen Bedingungen dieser Satzung gestellt werden. Eine Mitgliedschaft im Vorstand eines Kantonalverbandes ist nicht erfordert. Ebenfalls ist die Einhaltung einer Parität unter den beteiligten Kantonalvorständen nicht erfordert

Art. 29d Die Angeschlossenen Zivilschutz-Zentren bilden aus ihren Leitern ebenfalls einen Funktionsbereich. Sie schlagen aus ihren Reihen ebenfalls einen Sprecher vor welcher nach Bestätigung durch die Generalversammlung Mitglied im Regionalvorstand wird.

Art. 30 Der Regionalverband hat die weitestgehenden Befugnisse zur Führung der Amtsgeschäfte. Alles was nicht ausdrücklich durch diese Statuten oder das Gesetz der Generalversammlung vorbehalten ist, gehört zu seinem Aufgaben- und Entscheidungsbereich. Er kann Regelwerke erlassen, abändern oder annullieren. Diese sind für die Mitglieder des Regionalverbands binden und können mit sofortiger Wirkung in Kraft treten. Abänderungen oder Annullierungen sind durch die Konferenz der Corps- und Zenterchefs zu bestätigen.



Kapitel IV - Die Konferenz der Corps- und Zenterchefs



Art. 31 Mindestens zweimal im Jahr findet eine Konferenz der Corps- und Zenterchefs (KCZC) statt. Sie wird einberufen mit 14 Tagen Frist und Bekanntgabe der Tagesordnung. Neben dem Präsidium nehmen Instruktorat sowie der Inspektorat teil. Die Leitung obliegt dem Präsidium.

Aufgabe der Versammlung ist es:

  1. Technische und taktische Sachfragen zu behandeln.
  2. Abänderung oder Annullierung von Regelwerken durch den Regionalvorstand zu bestätigen.



Kapitel V - Die Generalversammlung (Delegiertenversammlung)



Art. 32 Die Generalversammlung des verflossenen Jahres, nachfolgend Delegiertentagung genannt, wird jedes Jahr mit 14 Tagen Frist und Bekanntgabe der Tagesordnung in der Zeit vom 1. Januar bis zum letzten März einberufen.

Außerdem kann im Bedarfsfalle eine außerordentliche Generalversammlung vom Vorstand oder auf Verlangen von 1/5 der Mitglieder einberufen werden. Auch hierbei gelten 14 Tage Frist und Bekanntgabe der Tageordnung. Stimmberechtigt sind ausschließlich aktive Mitglieder. Delegierte müssen volljährig sein.

Die Delegiertentagung wird vom Präsidenten des Regionalverbandes geleitet.

Sie ist öffentlich.

Sie ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte des stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Jedes stimmberechtigte Mitglied verfügt über eine Stimme. Die Mitglieder können sich nicht durch ein anderes Mitglied oder Dritte vertreten lassen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichtheit bedeutet Ablehnung.

Ein Bericht dieser Tagung wird vom Sekretär verfasst und von diesem gemeinsam mit dem Vorsitzenden unterzeichnet und in geeigneter Form den Mitgliedern zugänglich gemacht. Dies kann auch in elektronischer Form geschehen. Ebenfalls wird der Bericht, insbesondere der Finanzbericht und die aktuelle Mitgliederliste, an die Registratur-Verwaltung (RCS) überstellt.

Art. 33 Die Delegiertentagung hat folgende Aufgaben:

  1. Die Wahl oder Bestätigung der Vorstandsmitglieder.
  2. Die Wahl und die jährliche Bestätigung der Kassenprüfer.
  3. Die Genehmigung der Tätigkeits-, Kassen-, Kassenprüfberichte sowie des Haushalts.
  4. Die Entlastung des Regionalvorstandes.
  5. Die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.
  6. 6. Die Abänderung der Verbandsstatuten gemäß Art. 8 und 9. des durch die Gesetze vom 22. Februar 1984 und 4. März 1994 modifizierten Gesetze vom 21. April 1928, mir einer 2/3 Stimmenmehrheit, wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  7. Die Beratung und Entscheidung über sonstige wichtige Angelegenheiten innerhalb des Regionalverbandes die der Vorstand nicht verabschieden kann oder will.
  8. Die Auflösung des Regionalverbandes gemäß Art. 20 und 21 des durch die Gesetze vom 22. Februar 1984 und 4. März 1994 modifizierten Gesetzes vom 21. April 1928 über die Gesellschaften ohne Gewinnzweck und die Vereinigung öffentlichen Nutzens.
  9. Aufnahme bzw. Ausschluss von Mitgliedern gemäß des durch die Gesetze vom 22. Februar 1984 und 4. März 1994 modifizierten Gesetzes vom 21. April 1928.

Kapitel VI - Verschiedenes

Art. 34 Statutenänderungen können nur beschlossen werden, wenn die zu ändernden Punkte auf dem Einberufungsschreiben zur Generalversammlung klar definiert sind und wenn gemäß der vorjährlichen Mitgliederliste, wenigstens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Änderungen können nur mir 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder verabschiedet werden. Ist das Anwesenheitsquorum in der ersten Versammlung nicht erreicht, so kann eine zweite Generalversammlung einberufen werden, welche ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Beschlüsse können auch hier nur mit 2/3 Stimmenmehrheit gefasst werden. Gemäß dem koordinierten Text vom 4 März 1994 des Gesetzes vom 21. April 1928 unterliegen diese Änderungen gerichtlicher Prüfung.

Art. 35 Gemäß Art. 20 und 21 der vorerwähnten Gesetzes kann die Auflösung des Regionalverbandes nur stattfinden wenn eine eigens zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung in der 2/3 der Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen, den Beschluss mir 2/3 Stimmenmehrheit fasst. Ebenfalls erfolgt die Auflösung wenn die Zahl der Mitglieder unter 4 fällt. Im Falle der Auflösung wird das Vermögen des Regionalverbandes der "Fondation Letzebuerger Pompjee" überwiesen.

Art. 36 Beim Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes, sowie bei der Auflösung des Regionalverbandes besteht kein Anrecht auf jedwede Aus- oder Rückzahlung. Das austretende Mitglied ist verpflichtet, das in seinem Gewahrsam befindliche Eigentum des Regionalverbandes unvermittelt dem amtierenden Regionalpräsidenten auszuhändigen. Für etwaige Schäden muss es aufkommen.

Art. 37 Für alle in den vorstehenden Satzungen nicht ausdrücklich vorgesehenen Fälle gelten die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes vom 21. April 1928 über die Vereinigungen ohne Gewinnzweck, so wie es durch die Gesetze vom 22. Februar 1984 und 4. März 1994 modifiziert wurde.

Art. 38 Der Regionalverband beachtet die rechtlichen Bestimmungen zum Datenschutz sowie zur geschlechtlichen Gleichstellung.

Art. 39 Die Gründungsversammlung, ordentlich einberufen am 27. November 2009, hat diese Statuten am 14. Dezember 2009 in Osweiler gutgeheißen und angenommen.

Last Updated on Tuesday, 13 July 2010 08:30